
Das Schweizer Geldwäschereigesetz steht vor einer umfassenden Überarbeitung.
Nach mehreren Anläufen herrscht im Parlament Konsens, dass das Geldwäschereidispositiv in der Schweiz auf in bestimmten Bereichen beratende Berufe ohne Vollmacht über fremde Vermögenswerte ausgedehnt werden soll.
Damit werden zahlreiche in der Schweiz tätige rechtsberatende Berufe neu dem Geldwäschereigesetz unterstellt und von einer Selbstregulierungsorganisation beaufsichtigt.
Am 26. September 2025 hat das Parlament entschieden, wie die neuen Regeln lauten. Betroffen sind Personen, die berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen erbringen:
-
Kauf und Verkauf von Grundstücken
-
Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland
-
Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten
-
Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten
-
Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt
Weiter gilt als Berater, wer berufsmässig für die Dauer von mehr als 6 Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten zur Verfügung stellt.
Das Gesetz sieht Ausnahmen vor im Bereich von Immobilientransaktionen mit tiefem Geldwäschereirisiko und im Monopolbereich von Anwälten und Notaren. Weitere spezifische Ausnahmen, etwa in der Landwirtschaft, bestehen ebenfalls.
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat den Verordnungsentwurf veröffentlicht und erwartet bis zum 31. Januar 2026 die Stellungnahme aus dem Markt.
Es muss erwartet werden, dass die Regeln Anfang bis Mitte 2026 mit kurzen Übergangsfristen in Kraft treten.